Spür die Kraft!    Atme die Luft!    Fühl den Berg!


Satzung


Satzung des Erlebnisbergwerk Velsen e.V. - Die Satzungsänderungen wurden am 12. November 2015 ins Vereinsregister eingetragen.

 

Präambel:

Der Verein sieht seine Aufgabe darin, in erster Linie das Erlebnisbergwerk Velsen  aber auch den kompletten, denkmalgeschützten Teil des Ensembles der alten Grube Velsen zu erhalten, weiter zu entwickeln und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei wird insbesondere auf die deutsch-französische Geschichte der Grube und Darstellung der deutsch-französischen Historie und Versöhnung Wert gelegt. Der Verein gibt sich deshalb folgende Satzung.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein trägt den Namen „Erlebnisbergwerk Velsen e.V.“ (nachstehend Verein genannt).
2. Der Verein hat seinen Sitz in 66127 Saarbrücken, Alte Grube Velsen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein soll  in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.         

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit


1. Zweck

Der Verein sieht seine Aufgabe darin, in erster Linie das Erlebnisbergwerk Velsen  aber auch den kompletten, denkmalgeschützten Teil des Ensembles der alten Grube Velsen zu erhalten, weiter zu entwickeln und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Daher fördert der Verein gemäß §52 AO ABS. 2 Nr. 6 Denkmalschutz und Denkmalpflege und gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 23 das Bergmännische Brauchtum.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Anbieten von Führungen durch das Erlebnisbergwerk Velsen, durch Vermittlung des bergmännischen Brauchtums, sowie dem Durchführen von Veranstaltungen.

2. Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlungen des Werts eines Anteils des Vereinsvermögens.

 

§ 3 Beginn der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Dazu ist ein Aufnahmeantrag an den Verein erforderlich. Der Aufnahmeantrag kann schriftlich, das heißt per Brief oder E-Mail oder durch Ausfüllen des Aufnahmeantrags auf der Homepage des Vereins unter www.erlebnisbergwerkvelsen.de gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Beitragshöhe

Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Mitglied selbst festgesetzt.

Der Mindestbeitrag beträgt 12,00 €uro/Jahr.  Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt:

a)     mit dem Tod einer natürlichen Person oder mit der Auflösung einer juristischen Person.

b)     Durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, Frist 6 Wochen zum Quartalsende.

c)      Durch Ausschluss seitens des Vorstandes nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins handelt oder zu handeln versucht.

 

§ 5 Vereinsorgane


Die Organe des Vereins sind:


1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand                                                                                                             

3. Das Kuratorium                                                                                                                                 

 

§ 6 Mitgliederversammlung


1. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)     den Beschluss über den Haushaltsplan

b)     die Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung

c)      die Festsetzung allgemeiner Richtlinien zur Verwendung der Mittel

d)     Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

e)     die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes

f)       die Wahl der Vorstandsmitglieder

g)     die Wahl der Kassenprüfer

h)     die Entlastung des Vorstandes

 

2. Einberufung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie tritt nach Bedarf – mindestens jedoch einmal jährlich – zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail. Mitglieder, von denen keine Email-Adresse beim Verein hinterlegt ist, erhalten die Einberufung mit einfachem Brief per Post. Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied zugegangen, wenn diese nachweisbar zwei Werktage vor Ende der Bekanntgabefrist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse bzw. Postanschrift versandt wurde. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Postanschrift oder der E-Mail Adresse mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds. Familien für die eine Familienmitgliedschaft im Verein besteht, werden durch den Verein gemeinsam über die zuletzt genannte Anschrift bzw. E-Mail Adresse geladen. Diese Form der gemeinsamen Ladung aller Familienmitglieder ist solange zulässig, bis eines oder mehrere der betreffenden Mitglieder den Wunsch auf persönliche Ladung dem Verein schriftlich mitteilen. Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung und durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins.

 

3. Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Beschlussfassung erfolgt, abgesehen von § 8, mit einfacher Stimmenmehrheit. Dabei werden Stimmenthalter nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

4. Art der Abstimmung

Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn einer der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

5. Kassenprüfung

Die Kassenführung des Vorstandes ist durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer zu begutachten. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Kassenprüfer dürfen einmal wiedergewählt werden.  Die Mitgliederversammlung kann von der Wahl der Kassenprüfer absehen und stattdessen selbst oder den Vorstand dazu ermächtigen, einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung eines Jahresabschlusses und der Prüfung des Rechnungswesens beauftragen. Über das Ergebnis der vorgenommenen Prüfung ist die Mitgliederversammlung zu informieren; eine aussagefähige Bescheinigung ist dem Jahresabschluss beizufügen.

Protokoll der Mitgliederversammlung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.

 

§ 7 Vorstand

Soweit im Folgenden Personen oder Funktionen benannt werden, gilt sowohl die männliche als auch die weibliche Form.
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Kassierer,

d) dem Schriftführer,

e) bis zu neun von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern

f) weiteren Mitgliedern nach Beschluss der Mitgliederversammlung.

g) dem Organisationsleiter.

h) vom Vorstand bestellten Beisitzern.


2. Wahl der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder zu § 7 (1) a – f) werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Zu Vorstandsmitgliedern nach § 7 (1) a – h) können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Scheidet während des Geschäftsjahrs ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand zunächst selbst, und in der nächsten Mitgliederversammlung ist ein Nachfolger zu wählen.

Die Vorstandsmitglieder zu § 7 (1) e – h) haben beratende Funktion, kein Stimmrecht.
                                                     
3. Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer, von denen jeweils 2 Personen den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten und einer davon der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.

 

4. Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Vorstand

Die Mitgliedschaft im Vorstand beginnt mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung und die Annahme der Wahl. Sie endet mit der Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung.

 

5. Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand kann über alle satzungsgemäßen Angelegenheiten des Vereins beraten und beschließen, sofern hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

Ihm obliegen insbesondere:

a)     die Aufstellung und die Umsetzung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung.

b)     die Erstellung allgemeiner Richtlinien.

c)      die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

d)     die Bestellung zusätzlicher Beisitzer und Kuratoriumsmitglieder.

 

6. Einberufung zur Vorstandssitzung                                                                    

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf – zumindest jedoch einmal jährlich – einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einladungen ergehen in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung.      

 

7. Beschlussfähigkeit des Vorstandes                                                                  

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte des geschäftsführenden Vorstands anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorsitzende erneut eine Sitzung ein. Beisitzer sind nicht stimmberechtigt.

 

8. Abstimmungen im Vorstand und Protokoll der Sitzung                                 

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird. Jedem Vorstandsmitglied ist nach spätestens 30 Tagen das Sitzungsprotokoll auszuhändigen.

§ 8 Satzungsänderung und Auflösen des Vereins

1. Einberufung der Mitgliederversammlung                                                       

Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine Drei – Viertel – Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Auflösung des Vereins                                                                                        

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bergmannshilfswerk Luisenthal, Hafenstraße 25. 66111 Saarbrücken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere zur Förderung des bergmännischen Brauchtums und zur Förderung der internationalen Gesinnung zu verwenden hat. Sollte die Stiftung Bergmannshilfswerk Luisenthal diese Aufgabe nicht wahrnehmen können, tritt an deren Stelle, eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die gleichen o.g. Zwecke.   Zu Liquidatoren werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bestellt.

 

§ 9 Kuratorium

Die Aufgabe der Kuratoren

-          Beraten des Vorstands

-          Fördern der Vereinskultur

-         Fördern von Mitglieder und Freunden des Vereins

 

§ 10 Haftungsbeschränkungen

1. Die Haftung des Vereins und seiner Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten richtet sich nach dem Gesetz. Der Verein ist verpflichtet, bei leichter Fahrlässigkeit des Vorstandsmitgliedes dieses von einer evtl. Haftung gegenüber Dritten freizustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 31a BGB bleiben unberührt.

2. Der Verein, seine Organmitglieder sowie die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen, haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind. Soweit hierfür Versicherungsschutz besteht, ist §31a Abs.1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.

3. Werden die Personen nach Abs.2 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche.

 

§ 11 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1.   Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

2.   Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

3.   Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden.

4.   Der geschäftsführende Vorsand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung, z.B. für Dienst- oder Werkleistungen, oder Aufwandsentschädigungen z.B. für nebenberufliche Besucherführer, zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5.   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche Beschäftigte einzustellen.

Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung

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